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Verfahrensrecht

Die BuStra (Abkürzung für Bußgeld- und Strafsachenstelle) – bzw. StraBu in manchen Bundesländern auch bezeichnet – ist die finanzamtseigene Staatsanwaltschaft nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO für Steuerdelikte. Deshalb weist § 399 Abs. 1 AO der BuStra insoweit auch die sachliche Kompetenzen der Staatsanwaltschaft zu. Insofern haben auch alle Bundesländer von der Konzentrationsmöglichkeit nach § 387 Abs. 2 AO Gebrauch gemacht und bei einzelnen Finanzämtern solche Stellen geschaffen mit Zuständigkeit für mehrere Finanzamtsdienstbezirke oder wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg sogar eigene Finanzämter für die Steuerstrafverfolgung geschaffen, diese führen in Berlin und Niedersachsen die Bezeichnung „Finanzämter für Fahndung und Strafsachen“ bzw. in Nordrhein-Westfalen „Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung“ und in Hamburg „Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen“. Allerdings bleiben die anderen Finanzämter nach § 399 Abs. 2 AO befugt, unaufschiebbare Ermittlungsmaßnahmen selbst vorzunehmen. Über § 15 Abs. 2 EigZulG, § 96 Abs. 7 S. 1 EStG, § 14 Abs. 3 S. 1 5. VermBG, § 8 Abs. 2 S. 1 WoPG und § 15 InvZulG ist die BuStra auch für die Verfolgung von Straftaten gemäß § 263 StGB bzw. § 264 StGB sachlich zuständig.

Seiten 333 - 421

Dokument Verfahrensrecht