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Verdeckte Gewinnausschüttung und Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung vGA’en auf Ebene der Kapitalgesellschaft festgestellt und sind die Steuerbescheide bzw. Feststellungen der Gesellschafter endgültig und bestandskräftig, waren die Auswirkungen der vGA auf Gesellschafterebene i.d.R. mangels Änderungsnorm nicht mehr umzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist nun mit § 32a KStG eine formelle und mit den §§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 4 KStG, 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 und 3 EStG eine materiell-rechtliche Verknüpfung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene eingeführt worden, die zu einer korrespondierenden Erfassung vGA’en und verdeckter Einlagen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene führen soll. Im Folgenden wird die in § 32a Abs. 1 KStG geregelte sog. formelle Korrespondenz anhand von Beispielen näher betrachtet.

Seiten 163 - 167

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2008
Veröffentlicht: 2008-06-10
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Dokument Verdeckte Gewinnausschüttung und Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG