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Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit während einer steuerlichen Außenprüfung

Das Procedere während der steuerlichen Außenprüfung bei Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit entspricht weitgehend demjenigen bei Verdacht einer Steuerstraftat. Dies beruht überwiegend auf den zahlreichen gesetzlichen Verweisungen, vor allem des § 410 AO, wonach, außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG, die wesentlichen Verfahrensvorschriften des Steuerstrafverfahrens auch für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend gelten4). Nach § 410 Abs. 1 AO gelten für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 35–110 OWiG, soweit nicht die §§ 409–412 AO Sonderregelungen enthalten. § 410 Abs. 1 AO modifiziert § 377 Abs. 2 AO, wonach für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG gelten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. § 410 Abs. 1 AO nimmt die Funktion für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren wahr, die § 385 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren hat. Außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG finden über § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die StPO, das GVG und das JGG, Anwendung. Ferner gelten noch die Nrn. 93 ff. der bundeseinheitlichen Anweisungen für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (Steuer).

Seiten 229 - 235

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2004
Veröffentlicht: 2004-08-01
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Dokument Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit während einer steuerlichen Außenprüfung