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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen kraft Unionsrechts?

Nach § 111 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat sich mit dem Betriebsrat mit dem Ziel eines Interessenausgleichs (§ 112 Abs. 1 BetrVG) zu beraten. Seit Jahrzehnten ist heftig umstritten, ob dem Betriebsrat bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens gegen den Arbeitgeber zur Sicherung seines Unterrichtungs- und Beratungsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung zusteht. Seit einigen Jahren leiten die Befürworter eines solchen Unterlassungsanspruchs diesen aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 111 BetrVG nach Maßgabe der Artt. 4, 8 RL 2002/14/EG her. Der Beitrag untersucht, ob diese Begründung trägt.

Seiten 107 - 116

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-01
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Dokument Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen kraft Unionsrechts?