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Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 TVöD

§§ 19, 53 Abs. 3 BAT.
§ 16 Abs. 2 a TVöD (VKA).
§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, §§ 28, 34 TVöD.
§ 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA.

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt u. a. eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren voraus. Dabei sind Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen.

2. Das gleiche gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

3. Ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. bestehenden Überleitungsvorteile, wenn er nach dem 1.10.2005 zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, der den TVöD/TVÜ-VKA ebenfalls anwendet.

BAG, Urt. v. 22.2.2018 – 6 AZR 137/17 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.07.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2018
Veröffentlicht: 2018-06-22
Dokument Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 TVöD