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Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Personen
– unter besonderer Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften –

Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) ist zugunsten bürgerschaftlich Engagierter der Unfallversicherungsschutz erweitert worden; so ist man dem Umstand gerecht geworden, dass auch bürgerschaftlich Engagierte bei ihren Tätigkeiten – ebenso wie Arbeitnehmer – gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt und daher auf den solidarischen Schutz durch die Gemeinschaft angewiesen sind, den die gesetzliche Unfallversicherung bietet.

Seiten 141 - 142

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.05.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 5 / 2010
Veröffentlicht: 2010-05-01
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