Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Personen
– unter besonderer Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften –
Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) ist zugunsten bürgerschaftlich Engagierter der Unfallversicherungsschutz erweitert worden; so ist man dem Umstand gerecht geworden, dass auch bürgerschaftlich Engagierte bei ihren Tätigkeiten – ebenso wie Arbeitnehmer – gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt und daher auf den solidarischen Schutz durch die Gemeinschaft angewiesen sind, den die gesetzliche Unfallversicherung bietet.
Seiten 141 - 142
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-01 |
