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Unfallversicherung: Wegeunfall / Risiko / Beweislast

§ 8 SGB VII

Der Versicherte trägt die Beweislast dafür, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll.

Urteil des 2. Senats des BSG v. 7.12.2015 – B 2 U 8/14/R
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.12.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2016
Veröffentlicht: 2016-12-06
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