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Unfallversicherung: Vorläufige Entschädigung / Dauerrente

§ 62 SGB VII; § 48 SGB X

Die in § 48 SGB X allgemein erteilte Ermächtigung zur Aufhebung von Verwaltungsakten ist nicht anwendbar, wenn und solange es speziell um die Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von „vorläufigen“ Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall geht.

Urteil des 2. Senats vom 16. 3. 2010 – B 2 U 2/09 R –

Anmerkung von Dr. Peter Ulrich, Halle

Seiten 669 - 675

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.11.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2010
Veröffentlicht: 2010-11-10
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