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Unfallversicherung: Leistungsversagung / Straftat

§ 101 Abs. 2 SGB VII

1. Die Versagung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall voraus.

2. Bei der Ermessensausübung sind zu berücksichtigen: die Handlung als solche, das berufliche Umfeld, die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und eine Gesamtbetrachtung der gewährten und versagten Leistungen.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 2 U 1/07 R –

Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel

Seiten 428 - 435

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.07.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 7 / 2009
Veröffentlicht: 2009-07-03
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