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Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte

§ 7 Abs. 6 bis 8, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD-K

1. Die Überstundenregelung für Wechsel- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.

2. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar.

(amtliche Leitsätze)

BAG, Urt. v. 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 –
(Vorinstanzen: LAG Nürnberg, Urt. v. 03.05.2019 –; ArbG Weiden, Urt. v. 08.08.2018 – 2 Ca 1322/17 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-27
Dokument Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte