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Überlange Verfahrensdauer: Maßstab / Bedenkzeit

§ 202 SGG; § 198 GVG

1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.

2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.

Urteil des 10. Senats des BSG vom 3.9.2014 – B 10 ÜG 2/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Christine Steinbeiß-Winkelmann, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.07.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 7 / 2015
Veröffentlicht: 2015-07-07
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