Über Teilhabebeeinträchtigungen im Sinne der Regelung des § 2 Abs. 1 SGB IX und die Bedeutung von Grundrechten für die Bestimmung deren Ausmaßes
Im folgenden Beitrag wird dem innerhalb der Regelung des § 2 Abs. 1 SGB IX bedeutsamen Aspekt der „Teilhabebeeinträchtigung“ nachgegangen, der den seit dem Jahre 2001 eingeführten Behinderungsbegriff neu konturiert hat. Von Interesse ist dabei das Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffes „im Lichte der Grundrechte“ behinderter Menschen. Behinderungen wirken sich in verschiedenen Lebensbereichen unterschiedlich aus. Diese Lebensbereiche sind durchgängig grundrechtlich geschützt, so dass es für die Bestimmung des Ausmaßes einer Behinderung von Bedeutung sein kann, in welchem oder in welchen Lebensbereich(-en) die Funktionsbeeinträchtigung Auswirkungen entfaltet.
Seiten 12 - 20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-10 |