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Testeinkäufe bei Betriebsprüfungen

Die vollständige Erfassung von Einnahmen ist ein Schwerpunkt bei der Betriebsprüfung von Klein- und Mittelbetrieben. Weist die Buchführung erkennbare Mängel auf, so erfordert dies meist die Verprobung der erklärten Umsätze anhand einer Geldverkehrsrechnung oder einer Nachkalkulation. Im Rahmen einer Nachkalkulation soll der Gesamtumsatz anhand des Wareneinsatzes hochgerechnet werden. Häufig zur Anwendung kommt die Nachkalkulation bei Betrieben, die einen Großteil ihres Umsatzes als Bargeld vereinnahmen, z. B. Gastronomiebetrieben, Imbissständen, Eisdielen usw.

Eine Nachkalkulation wird in diesem Bereich als Ausbeutekalkulation angelegt sein. Bei einer Pizzeria beispielsweise kann möglicherweise von der eingekauften Menge Mehl auf die Menge der gebackenen Pizzas geschlossen werden. Die Kalkulation in diesem Bereich ist deswegen schwierig, weil die für die Berechnung verwendeten Portionsgrößen oft unterschiedlich groß sind, oder es bestehen Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung von veranstalteten Sonderaktionen (z. B. Mittagsmenüs oder Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstage usw.). Zudem sind wichtige Anhaltspunkte für Verkaufspreise (Speisekarten, Preisverzeichnisse usw.) zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung, also meist mehrere Jahre nach dem geprüften Zeitraum, oftmals nicht mehr greifbar, wobei diese Tatsache sich schlecht betragsmäßig auswerten lässt. Bei Angaben des Steuerpflichtigen stellt sich die Frage nach deren Plausibilität.

Ein denkbares Mittel, um objektive Angaben über den jeweiligen Sachverhalt zu erhalten, sind anonyme Testkäufe durch die Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen. Seit einiger Zeit wird daher diskutiert, im Vorfeld von Betriebsprüfungen anonyme Testeinkäufe durchzuführen, um Preise und Zusammensetzung der Produkte festzustellen und „amtlich“ zu dokumentieren. Die Testeinkäufe sollen hierbei während des später zu prüfenden Prüfungszeitraumes erfolgen. Im Rahmen der folgenden Betriebsprüfung könnten diese Erkenntnisse für Verprobungszwecke verwendet und der Steuerpflichtige bei abweichenden Angaben mit den Feststellungen konfrontiert werden. Die andere Möglichkeit besteht darin, erst während einer laufenden Betriebsprüfung ggf. anonym Testkäufe durchzuführen, deren Ergebnisse dann während des laufenden Verfahrens genutzt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die so gewonnenen Erkenntnisse als Beweismittel im Besteuerungsverfahren verwendet werden können, denn unrechtmäßig erworbene Ermittlungsergebnisse unterliegen u.U. einem Verwertungsverbot.

Seiten 210 - 212

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.07.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2006
Veröffentlicht: 2006-07-01
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