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Teilhabe am Arbeitsleben: Höhe Übergangsgeld

§§ 49 f., 45 ff. SGB VII; §§ 46 ff. SGB IX

1. Einem Versicherten, der Verletztengeld in Höhe zuvor bezogenen Arbeitslosengelds erhalten hat, ist für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in derselben Höhe zu zahlen.

2. Diesem Verletztengeld liegt kein Arbeitsentgelt i. S. des § 49 SGB IX zugrunde.

Urteil des 2. Senats des BSG vom 13.11.2012 – B 2 U 26/11 R

Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-07
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Dokument Teilhabe am Arbeitsleben: Höhe Übergangsgeld