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Inhalt der Ausgabe 11/2019

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers +++ Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse +++ Ordnungsgemäße Kassenführung: Fristverlängerung gebilligt +++ Salmonellen‐Erkrankung: Minderung 20% +++ Baustelle neben Ferienhaus löst Gewährleistung aus +++ Ausfall von Flugzeug‐Videosystem als Mangel auf einem Fernstreckenflug +++ Fluggesellschaft muss proaktiv über Ersatzbeförderung nach Flugannullierung informieren – Kostenerstattung bei Ersatzflügen +++ Airbnb: Geldbußen wegen unerlaubter Vermietung als Ferienwohnung +++ Neuer EU‐Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern +++ Thomas‐Cook‐Insolvenz: Fehlender Überschuldungsbegriff als Ursache +++

Steuern

Sind Zubringerleistungen per Bahn, Bus oder Taxi als Nebenleistungen einer Flugbeförderung oder als Reisevorleistungen zu besteuern?

Während vom Reiseveranstalter zugekaufte Zubringer‐ und Transferflüge bei Flugreisen ins Ausland regelmäßig als selbständige und ggf. margensteuerpflichtige Reiseleistungen einzuordnen sind (vgl. Henkel, STRour 9/2018 S. 10 ff. und 12/2018 S. 2), liegt für Zubringerfahrten per Bahn, Bus oder Taxi nur für den Sonderfall des Transfers zum Abgangsort von Kreuzfahrtschiffen eine höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BFH‐Urteil vom 19.10.2011, Az.: XI R 18/09). Es sollen „klassische Beförderungsleistungen i.S. von § 25 UStG“ vorliegen, die nach dem Streckenprinzip des § 3b UStG selbständig zu besteuern sind und auch als Bestandteile einer einheitlichen Leistung für eine Zuordnung zur (nicht umsatzsteuerbaren) Kreuzfahrt ausscheiden.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. Gesamtbetrag der Umsätze, nicht gem. Marge

Die Frage, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf die Handelspanne (Marge) oder auf das vereinnahmte Entgelt abzustellen ist, hatte der BFH mit Beschluss vom 7.2.2018 (Az.: XI R 7/16, SRTour 08/2018 S. 14 ff.) dem EuGH vorgelegt. Dieser hat dazu nun mit seinem Urteil vom 29.7.2019 (Az.: C‐ 388/18) entschieden. Da Reiseveranstalter ihre Umsätze gem. § 25 UStG nach der Marge besteuern, ist das nun vorliegende EuGH‐Urteil auch für die Reisebranche relevant.

Umsatzsteuer beim Dienstfahrrad

Nicht zuletzt im Gefolge der Klimadebatte überlegen immer mehr Arbeitnehmer – nicht nur, aber auch – in der Reisebranche, für den Weg zur Arbeit vom Auto oder ÖPNV auf das Fahrrad umzusteigen. Hier soll deshalb kurz über die umsatzsteuerlichen Besonderheiten informiert werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt.

Steuerausweis: Teurer reisen mit B2B TOMS?

Dass die Einbeziehung des Verkaufs von Geschäftsreisen in die Margenbesteuerung – in SRTour zuvor knapp und prägnant mit B2B TOMS (Tour Operator Margin Scheme) umschrieben – in bestimmten Konstellationen der Einschaltung von Firmendiensten zu einer Verteuerung von Geschäftsreisen führen dürfte, ist uns bekannt.

Recht

Vorauskasse und löcherige Insolvenzabsicherung

Es hat sich in der Touristik sowohl für den „Kauf“ von Flugtickets als auch bei der Buchung von Pauschalreisen der Brauch entwickelt, dass der jeweilige Reisende die Flugtickets sofort bezahlen und auch für den Reisepreis Vorkasse leisten muss. Dass dies für den Reisenden nicht ohne Risiko ist, für die gezahlten Ticketentgelte oder Reisepreise keine Gegenleistung zu bekommen, hat die Entwicklung der jüngsten Vergangenheit mit den Insolvenzen von Fluggesellschaften wie Air Berlin, Germania, Small Planet und anderen ebenso gezeigt wie zuletzt besonders nachdrücklich die Insolvenzen in der Thomas‐Cook‐Gruppe.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 11 / 2019
Veröffentlicht: 2019-11-11
 

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