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Inhalt der Ausgabe 10/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Steuerfreiheit von Trinkgeldern: Zahlungen von Spielbankkunden +++ Deutsche Luftverkehrsteuer völkerrechts- und verfassungskonform +++ Anzahlungen von 35% und 50% sind zu hoch +++ Gerichtsstand für Ausgleichsanspruch +++ Kein Kostenersatz bei Einstieg in falschen Fernbus +++ Formularmäßige Empfangsbestätigung ist unwirksam +++ Professionelles Travel Management stärkt Arbeitgeberimage +++ Herausforderungen und Trends der Digitalisierung im Tourismus +++

Steuern

Bewertung des geldwerten Vorteils von Flugtickets (FKM-Regelung 2016-2018)

Über die steuerliche Behandlung verbilligt oder unentgeltlich gewährter Flüge für Airline-Mitarbeiter oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen hatten wir zuletzt vor drei Jahren berichtet. Nun ist es wieder soweit: Die sog. Flugkilometerregelung (FKM-Regelung) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils – vorausgesetzt es liegt dem Grunde nach ein solcher überhaupt vor – ist nach neu abgestimmter Verwaltungsanweisung vom 11.9.2015 auch weiterhin anzuwenden und zwar im Ergebnis unverändert auch für die Jahre 2016-2018.

Anwendung der Margenbesteuerung nur bei Sitz in der EU

Nach einem Beschluss des Mehrwertsteuer-Ausschusses der EU setzt die Inanspruchnahme der Margenbesteuerung voraus, dass der anbietende Reiseveranstalter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nachweist. Nachstehend wird die Bedeutung dieses Beschlusses (Leitlinien aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014 – Dokument G – taxud.c.1(2015)553554-831) für die Besteuerung von Reiseleistungen untersucht.

Vorsteuererstattung auf Schiffsdiesel?

Als in der Schweiz ansässige Reederei betreiben wir unsere eigenen sowie geleasten Schiffe u.a. auf dem Rhein im Fahrgebiet Schweiz, Deutschland, Niederlande und Belgien. Bis einschließlich 2014 haben wir die Passage auf dem Rhein ausschließlich an Reiseveranstalter, veranstaltende Reisebüros oder an unternehmerische Kundschaft für Firmenevents etc. verkauft (Chartervertrag). Bezogen auf die Rhein-Kilometer in Deutschland erfolgte unsere Rechnungsstellung mit dem Hinweis „Subject to Reverse Charge“. Vorsteuern für Eingangsleistungen in Deutschland (z.B. Hafengebühren, Schiffsdiesel) wurden bislang beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geltend gemacht.

Fehlende AGB – nicht empfehlenswert

Fehlende AGB – nicht empfehlenswert

Wir sind ein Start-up, das in Deutschland – weitere Standorte in Österreich und in den Niederlanden geplant – als Asien- Spezialist Reisen von Veranstaltern aus unterschiedlichen Zielgebieten vermittelt. Bei Durchsicht der vielfältigen Fachartikel im SRTour-Archiv zur Abgrenzung von Reiseveranstaltern gegenüber Agenturen ist uns bereits bewusst geworden, dass wir im Innen- und Außenverhältnis erkenntlich machen müssen, im fremden Namen und für fremde Rechnung des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. der Destination Management Company (DMC) aufzutreten.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 10 / 2015
Veröffentlicht: 2015-10-12
 

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