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Inhalt der Ausgabe 09/2017

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung +++ Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten +++ Buchungen über Plattform: Nur eine Bezahlmethode unzulässig +++ Rückflugverlegung: Keine Stornokosten bei Kleinkind +++ Todesangst beim Flug - rückwirkende Minderung +++ Einzelunterricht als Reisemangel +++ Zugang einer E-Mail +++ Neuer DRV-Ausschuss Digitalisierung +++

Steuern

Die umsatzsteuerliche Organschaft in Verbindung mit der Besteuerung von Reiseleistungen

Das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist ein auch in der international verflochtenen Tourismusindustrie verwendetes Instrument zur Gestaltung der Belastung und Vereinfachung der Arbeitsabläufe. Nach einer Serie von Entscheidungen des EuGH ist die Rechtsanwendung in Deutschland allerdings in die Kritik geraten, dies mit dem Ergebnis, dass nach einschlägiger Rechtsprechung und nunmehr auch geänderter Verwaltungsauffassung einige wesentliche Anwendungsschwerpunkte zu überdenken sind.

Seeschiffslogistik und Vorstufenbefreiung – Kehrtwende durch den EuGH (A Oy II)

Die Steuerbefreiungswelt des EuGH könnte so einfach gelagert sein, wenn er – wie von eigentlich sämtlichen Umsatzsteuer-Auguren (vgl. statt aller Hofmann/Huschens, NWB 2017, S. 863, 866) trotz gegenteiliger Stellungnahme des Generalanwalts Bot vorhergesagt – bei dem geblieben wäre, was er in früheren Entscheidungen gewissermaßen wegweisend festgeschrieben hatte: Die Seeschifffahrtsbefreiung gilt nur für Leistungen unmittelbar an den Schiffsbetreiber und nicht für Vorstufenumsätze.

Komplexe Leistungen und ermäßigter Steuersatz

Komplexe Leistungen bestehen aus mehreren zusammengefügten gleichwertigen Einzelleistungen, durch deren Kombination eine neue untrennbare Gesamtleistung entsteht. Auch Reiseleistungen gelten per Fiktion des § 25 UStG als komplexe Leistungen. Unlängst äußerte sich der EuGH zum Steuersatz bei komplexen Leistungen dahingehend, dass diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Anders urteilte das FG München, indem es den ermäßigten Steuersatz für Reiseleistungen ausschließt.

Recht

BGH billigt höhere Anzahlungspauschalen

Der Streit um die „Vorkasse“ der Reisepreise – d.h. zur angemessenen Höhe der Anzahlung und zum richtigen Zeitpunkt, zu dem der restliche Reisepreis zu zahlen ist – beschäftigt die Gerichte seit der ersten gesetzlichen Regelung des Pauschalreiserechts. Aktuell hat sich der BGH zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen geäußert.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-09-11
 

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