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Inhalt der Ausgabe 07/2016

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Parkraumnutzungen bei Übernachtungen unterliegen dem Regelsteuersatz +++ Keine umsatzsteuerliche Anwendung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen +++ Gruppenreise: Regressanspruch des Reiseveranstalters gegen Fluggesellschaft bei Absage von Flügen +++ Baustelle auf Barfuß-Insel: Hohe Minderungs- und Haftungsansprüche +++ Kündigungsrecht und Rückzahlung der Ticketkosten +++ Keine Zahlungsgebühr bei Reiseportal +++ Geschäftsreisen: Hohe Ansprüche an die Effizienz +++

Steuern

Differenzierte Besteuerung von unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen

Ob und in welchen Fällen Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, ist nach Grundsätzen zu prüfen, die lange umstritten waren und häufig „nach Lage des einzelnen Falls“ entschieden wurden. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung sowohl für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften als auch für die Sonderbesteuerung nach § 25 UStG auf Beurteilungskriterien verständigt, die deutlich mehr Rechtssicherheit vermitteln. Nachstehend werden diese Grundsätze unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung in vereinfachter Form dargestellt, um eine entsprechende Kontrolle der Besteuerung in touristischen Unternehmen zu ermöglichen.

Reiseveranstalter aufgrund von EU-TOMS höher belastet als andere Branchen

In der Politik besteht die Sorge, durch eine Ausnahmeregelung für den Hoteleinkauf bei der Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer als sog. Mietzins weitere Branchen mit entsprechenden Anliegen auf den Plan zu rufen. Allerdings ist die Reisebranche wegen des EU-weit eingeführten Tour Operator Margin Schemes (EU-TOMS) – eine Sonderregelung, die ausschließlich in der Touristik Anwendung findet – durch die Hinzurechnung der sog. Mietzinsen weit mehr belastet als andere Wirtschaftsteilnehmer, wie sich anhand von Vergleichsberechnungen nachfolgend belegen lässt.

Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 UStG: Verrechenbarkeit von Hochseemargen mit Flussmargen

Wir sind Kreuzfahrtveranstalter und haben in unserem Portfolio neben allen gängigen EU-Flussdestinationen auch eine Vielzahl von internationalen Schiffsreisen, vor allem im Mittelmeer und in der Karibik. Seit vielen Jahren ermitteln wir unsere Marge getrennt für die Bereiche Fluss und See, d.h. wir ermitteln keine Gesamtmarge. Unsere Buchhalterin weiß sich daran zu erinnern, dass die Trennung der Margenermittlung in eine Gruppenmarge See und eine Gruppenmarge Fluss aufgrund einer Betriebsprüfung nach Vorgaben der damaligen Prüferin Anfang der 2000er Jahre erfolgt ist.

Recht

Haftung touristischer Anbieter für Gäste-Downloads?

Hotels, Clubanlagen, FeWo-Anbieter oder Gaststätten, die ihren Kunden einen Internetzugang zur Verfügung stellen, sind besonders gefährdet für Angriffe mit der Behauptung, insoweit seien Urheberrechtsverletzungen verübt worden. Zwar soll hier nun gesetzlich gegengesteuert werden (zum entsprechenden Bericht über die geplante Abschaffung der sog. WLAN-Störerhaftung vgl. SRTour 06/2016 S. 19), dennoch besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf die immer noch festzustellende Abmahnpraxis und laufende Gerichtsverfahren.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-11
 

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