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Inhalt der Ausgabe 07/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Leistungsort bei Kongressen: Klarstellung mit neuem BMF-Schreiben +++ Definition des Begriffs Risikokapitalgesellschaft bei KMU- Investitionen +++ Elektronische Einkommensteuererklärung: Korrektur bei schlichtem „Vergessen“ +++ „50% billiger als Hotels“ ist irreführend +++ Reiseveranstalter-Haftung für rechtzeitige Rail & Fly- Beförderung +++ Kreuzfahrt: Reederei haftet für abgestellten Pkw +++ Schadensersatz bei missglückter Landung +++ Flughafen-Gebühr im Ticketpreis separat auszuweisen +++ Verbot der Voreinstellung kostenpflichtiger Zusatzkosten +++ Entschädigung bei Flugvorverlegung +++

Steuern

Provisionsabgaben der Reisebüros – Gibt es Ausweglösungen?

Letztmalig in SRTour 02/2014 S. 9 haben wir darüber berichtet, dass nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Ibero Tours vom 16.1.2014 (Az.: C-300/12) damit zu rechnen ist, dass sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung die für die Umsatzbesteuerung der Reisebüros bedeutsame Absetzbarkeit von Provisionsabgaben als Entgeltminderungen aufgeben werden. Mit Urteilen vom 27.2.2014 und 3.7.2014 ist der BFH der EuGH-Rechtsprechung erwartungsgemäß gefolgt. Dann hat auch die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben vom 27.2.2015 die geänderte Rechtsprechung übernommen.

Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnung

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist bekanntlich an das Vorliegen eines Rechnungsdokuments mit gesondertem Steuerausweis geknüpft. Nun kann es vorkommen, dass Rechnungen durch Brand oder – wie in einem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall – durch Diebstahl des Transporters mit den gesamten Buchungsunterlagen und der EDV-Anlage, auf der die Buchführung gespeichert war, vom Betriebsgelände abhanden kommen. Was heißt dies rückwirkend für den vorgenommenen Vorsteuerabzug?

Luftsicherheitsgebühr als Ticketpreisbestandteil – auch bei getrennter Abrechnung!

Als Reiseveranstalter kaufen wir gelegentlich Flugtickets ein, die uns getrennt berechnet werden. So erhalten wir beispielsweise von einigen Anbietern für einen Flug von Köln nach Hurghada, der insgesamt 300 € kostet, zunächst eine Rechnung über 280 € und ca. zwei bis vier Wochen später noch eine weitere Rechnung über die Luftsicherheitsgebühr (LuftSiGeb) hinsichtlich der noch ausstehenden 20 €. Wie müssen wir die LuftSiGeb margentechnisch behandeln: Als Teil der steuerfreien Margenerlöse Flug-Drittland oder als eigenständige Sicherheitsleistung, die sowohl innerhalb der EU (Köln) als auch außerhalb der EU (Hurghada) erbracht wird?

Recht

Flugzeitenverschiebung in der Touristik

Jeder Reisende hat schon die Erfahrung gemacht, dass bestätigte Flugzeiten auf dem Hinflug in den Urlaub oder für den Rückflug geändert wurden – möglicherweise sehr kurzfristig. Solche Flugzeitenverschiebungen sind aus verschiedenen Gründen immer ärgerlich. Es stellt sich somit die Frage, ob Reiseveranstalter und Fluggesellschaften beliebig bzw. nach den eigenen wirtschaftlichen Präferenzen schon bestätigte Flugzeiten ändern bzw. Flüge streichen und die betroffenen Flugpassagiere auf andere Flüge und Flugzeiten – früher oder später – verschieben können, ohne mit dem Vertragsrecht in Konflikt zu geraten. Die Antwort lautet: Im Prinzip nicht, aber die Rechtslage ist vielschichtig.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2015
Veröffentlicht: 2015-07-09
 

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