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Inhalt der Ausgabe 06/2023

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Vorerst kein Ausschluss von im Drittland ansässigen Reiseveranstaltern aus der Margenbesteuerung +++ EuGH zum Begriff Lieferung von Gegenständen: Besteuerung des Ladevorgangs von Elektrofahrzeugen und verbundener Elemente +++ Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel +++ Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt +++ Vermietung von Ferienwohnungen bei eigennütziger Treuhand +++ Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags +++ Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterbetrieben +++ Stornoentschädigung: Nach Wahl konkret oder pauschal möglich +++ Flugpauschalreisen: Erfüllungsort am Abflugort +++ Flug in Reisebestätigung, aber kein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ für nicht vorhandenen Flug +++ Pauschales Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht zur Abwehr von Ausgleichsanspruch +++ Keine Info über Flugstreichung: Ausgleichszahlung +++ Alkoholische Getränke keine Erfrischung +++ Deutscher Tourismuspreis 2023 +++ Urlaubssaison 2023: Tourismuswachstum trotz Mehrfachkrise? +++

Steuern

Hinzurechnung – BFH widerlegt die Atomisierungsthese der Finanzverwaltung in Bezug auf das Sponsoring

Am 11.5.2023 veröffentlichte der BFH sein Urteil zur Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen (BFH vom 23.3.2023, Az.: III R 5/22, Leitsätze s. S. 3 in diesem Heft). Die Entscheidung enthält – auch für den Autor – einige Überraschungen. Hatte das FG Niedersachsen jedenfalls in einem Teilbereich überzeugend die Hinzurechnung begründet, beschreitet der BFH – erfreulicherweise – einen anderen Weg und stellt sich insgesamt nicht nur der Vorinstanz, sondern auch der Finanzverwaltung entgegen. Er beantwortet Fragen, denen er noch im Reiseveranstalterurteil (Urteil vom 25.7.2019, Az.: III R 20/16) auswich.

Umsatzsteuer bei der Umwidmung von Ferienwohnungen

Wir haben in 2016 ein Haus errichtet, in dem zwei Wohneinheiten im EG bzw. OG ab 1.1.2017 als Ferienwohnungen vermietet wurden. Wegen der Corona-bedingten Nutzungsbeschränkungen haben wir – wie manch andere FeWo-Anbieter sicherlich auch – von der Nutzung als Ferienwohnung umgestellt: Die größere Wohnung im OG (2/3 der Gesamtfläche) wurde ab 1.10.2020 als „Werkswohnung“ an eine Firma vermietet; die kleinere Wohnung im EG (1/3 der Wohnfläche) wurde ab 1.4.2020 an eine einzelne Person als Wohnung vermietet, wobei sich die Mieterin zu kleinen hausmeisterlichen Tätigkeiten (Schlüsselübergaben, Mülltonnenservice, Pflege der Außenanlage etc.) bereiterklärt hat.

Vermietung von Ferienwohnungen im Fall der eigennützigen Treuhand

In einem zum BFH gelangten Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin mit der Überlassung dreier Wohnungen an eine nicht mit ihr verbundene Vermittlungsgesellschaft, die diese je nach Bedarf der Urlaubsgäste als Ferienwohnungen oder Hotelzimmer vermietet und die auch mit der Überlassung verbundene Nebenleistungen entweder selbst erbracht oder an Dritte vermittelt hat, einen Gewerbebetrieb unterhalten hat.

Recht

Dem Reiseglück auf der Spur

Fortuna-, Glücks- oder Spar-Reisen, die „Fahrt ins Blaue“, Joker-Reise oder Roulette-Reise – derartige preiswerte Pauschal-Angebote sind stark nachgefragt, bieten sie doch in Zeiten steigender Pauschalreisepreise die Möglichkeit, vergleichsweise preiswert in Urlaub fahren zu können (aber immer Achtung vor unseriösen Lockvogel-Angeboten!). Auch bei diesen Pauschalreisen ist der Reisende nicht rechtlos gestellt, lässt sich aber auf Einschränkungen ein.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2023
Veröffentlicht: 2023-06-09
 

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