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Inhalt der Ausgabe 05/2019

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Vermietung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen durch Land‐ und Forstwirte +++ Vulkanausbruch in Costa Rica – Kündigung wegen höherer Gewalt +++ Keine Entschädigung für verpassten Rückflug bei unmissverständlichen Hinweisen zu Abflug‐ und Transferzeiten +++ Entschädigung für verspäteten Flug wegen Warteschlange am Check‐In‐Schalter +++ Vorfreude auf „bombigen Urlaub“ kein Grund für Beförderungsausschluss +++ Schadenersatz der Kosten einer Ersatzbeförderung in einem Verspätungsfall +++ Ansprüche aus der Fluggastrechte‐Verordnung bei zusammengesetzten Flügen +++ Ticket‐Storno: Kerosinzuschlag muss erstattet werden +++ Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich +++ Verzicht auf A1‐Bescheinigung für Geschäftsreisen ins Ausland +++ Hotels erhalten schlechtere Rankings bei niedrigeren Preisen auf anderen Webseiten +++

Steuern

Ist das Hotelfrühstück Nebenleistung und trotzdem mit 19% steuerpflichtig?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungsbündeln im Sinne der Zusammenfassung von zwei oder mehreren Leistungen zu einer Gesamtheit hat sich zu einem Grundsatzthema der Umsatzbesteuerung entwickelt. Davon betroffen ist auch die Besteuerung der Hotelverpflegung mit der Frage, ob und ggf. inwieweit diese als Nebenleistung der Beherbergung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% oder mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern ist.

Nullsatz gem. § 26 Abs. 3 UStG auf Rundflüge anwendbar?

Wir sind eine in Deutschland ansässige Luftfahrtgesellschaft und verkaufen ganz gelegentlich Rundflüge, die einige Stunden dauern und deren Flugstrecke dabei von einem inländischen Flughafen abgehend zum Großteil über EU‐Ausland und Drittland führt, bevor wir am selben Flughafen wieder landen. Diese Leistung erbringen wir mit eigenem Fluggerät. Einer unserer Kunden, dem wir diesen Charterflug für 40.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer abgerechnet haben, zeigte sich irritiert und wies uns darauf hin, dass dieselben Flüge, wenn er sie in der Vergangenheit bei zwei nicht länger solventen Hauptstadt‐Airlines oder aber bei im Ausland ansässigen Mitbewerbern eingekauft habe, stets ohne Steuer fakturiert worden seien.

Geschäftsreisevermittlung: Faktura mit TOMS‐Sicherheitshinweis zulässig

Wir sind Vermittler von Geschäftsreisen und berechnen neben unserer offen ausgewiesenen Service Charge für Vermittlungs‐, Service‐ und sonstige Leistungen gegenüber unserer Business‐Kundschaft sämtliche leistungsträgerbezogenen Reiseleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Bahnbeförderungen und Flüge) entsprechend den gesetzlichen Rechnungsanforderungen, wie sie § 14 UStG beinhaltet. Insbesondere werden alle Leistungsträger komplett mit Adresse und Umsatzsteuer‐Identifikationsnummer (USt‐IdNr.) bezogen auf jede Einzelleistung benannt, damit für unsere Geschäftskunden der Vorsteuerabzug auch aus einer ordnungsgemäßen Rechnung gewährleistet ist.

Recht

Touristische Einzelleistungen außerhalb des Pauschalreiserechts

Auf dem weltweiten touristischen Markt mit seinem vielfältigen Angebot finden sich Baukasten‐Systeme, bei denen der Reisekunde seine Wunschreise selbst zusammenstellt, ebenso wie vorgefertigte Reisepakete aus mehreren touristischen Hauptleistungen oder eben auch individuell buchbare touristische Einzelleistungen. Der verbraucherrechtliche Schutz des Pauschalreiserechts erfasst in erster Linie das klassische Pauschalreisepaket, bestehend aus mindestens zwei touristischen Hauptleistungen, von einem Reiseveranstalter vorab zusammengestellt und zum Gesamtreisepreis mit Übergabe eines Sicherungsscheins angeboten (§ 651a Abs. 2 BGB). Buchungen in einem verbundenen Online‐Buchungsverfahren können nach Vorgabe des § 651c BGB zu einer Reiseveranstalter‐Rolle führen.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-10
 

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