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Inhalt der Ausgabe 03/2019

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Ausblick auf BFH‐Entscheidungen zur Hinzurechnung +++ Reise‐ und Unterkunftskosten bei Auslandsentsendungen +++ Prüffelder der Finanzverwaltung in 2019 +++ EU‐Informationskampagne zur Vorbereitung auf den Brexit +++ Kreuzfahrt: Im Gesamtpreis müssen obligatorische Trinkgelder mit angegeben werden +++ Reiseveranstalter haftet nicht für Diebstahl des Zimmersafes +++ Reiseveranstalter hat bei Flugannullierungen Betreuungspflichten +++ Flugverspätung: Keine Ausgleichszahlung bei Systemausfall im Flughafen‐Terminal +++ Verfassungswidrige Nichtvorlage an EuGH betr. Fluggastrechte‐VO +++ Anschlussinhaber haftet bei Filesharing über „Familienanschluss“ +++ Online‐Schulung zur DSGVO +++ Einheitliche Qualitätsstandards für Kinder‐ und Jugendreisen +++ Erste Ergebnisse der VDR‐Geschäftsreiseanalyse 2019 +++

Steuern

EuGH‐Vorlage zum Steuersatz von Bootsliegeplätzen

Die offene Rechtsfrage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist, hat der BFH mit Beschluss vom 2.8.2018 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Weil diese Frage nach dem Unionsrecht des Art. 98 Abs. 2 i.V. mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL zu beantworten ist, war dem BFH eine eigene Entscheidung verwehrt.

Genehmigter Schiffslinienverkehr – Klarheit durch das FG Nürnberg

Der genehmigte Linienverkehr in Deutschland kennt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG neben Steuerbefreiungen und dem Nullsatz nach § 26 Abs. 3 UStG zwei Steuersätze: den Regelsteuersatz von 19% und den ermäßigten Steuersatz von 7%, der nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG anwendbar ist. Für den genehmigten Linienverkehr mit Schiffen innerhalb einer Gemeinde oder bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km kommt bekanntlich der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Kann man ein Reisepaket auf mehrere Margensteuerrechnungen verteilen?

Wir sind ein Reiseveranstalter, der ausschließlich Drittleistungen einkauft und zu Paketen bündelt, mit diesem Geschäftsmodell also seit unserer Gründung margensteuerpflichtig nach § 25 UStG. So haben wir bislang auch unsere Rechnungen geschrieben, d.h. neben den einzelnen Leistungspositionen weisen wir einen Bruttogesamtbetrag unter Hinzufügung der Bezeichnung „Margensteuer anwendbar nach § 25 UStG!“ aus.

Wenn das Reisebüro Weihnachten feiert …

Unsere Reisebüro‐GmbH hat im Dezember 2018 eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Von den 37 Arbeitnehmern (inkl. zwei Geschäftsführer sowie acht Minijobber) haben sich 25 Kollegen angemeldet, von denen allerdings wegen Krankheit lediglich 20 erschienen sind. Die Gesamtkosten der Veranstaltung (feines Abendessen sowie Zauberkünstler) betrugen 2.500 €. Ist hier der 110 €‐Freibetrag überschritten worden und muss etwas nachversteuert werden? Wie wäre bei einer potenziellen Nachversteuerung am besten vorzugehen? Sind unsere 450‐€‐Kräfte auch betroffen?

Recht

Neues Reiserecht nimmt Abschied von der „Höheren Gewalt“

Reisen in ferne Länder sind bei ihrer Durchführung besonderen Risiken ausgesetzt. Denn in vielen Zielländern von Pauschalreisen haben politische Unruhen, Kriege, Terrorangriffe oder Naturkatastrophen eine große Bedeutung. Wird die Durchführung einer Reise hierdurch erheblich beeinträchtigt, drängt sich sofort die Frage auf, wer von den beiden Vertragspartnern – Pauschalreisender oder Reiseveranstalter – hier das Risiko der verhinderten Reisedurchführung trägt und wer welche Rechte hat. Nach dem bis zum 30.6.2018 geltenden Recht hatte der Gesetzgeber hierzu einen in sich geschlossenen Regelkreis festgelegt.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 3 / 2019
Veröffentlicht: 2019-03-12
 

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