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Inhalt der Ausgabe 03/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Kurbetrieb: Aufwendungen für Wegebefestigung als verdeckte Gewinnausschüttung? +++ Pensionspferdehaltung: Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz +++ Reiseversicherung als Nebenleistung beim Verkauf von Flugreisen: Voreinstellung unzulässig +++ Anforderungen an Preisangabe bei Online-Flugbuchung +++ Haftungsausschluss für Wertgegenstände bei grobem Verschulden des Passagiers +++ Fehlender oder abgelaufener Pass: Keine Reiseveranstalterhaftung für Reiseausschluss +++ Nichtbeförderung in gebuchter Business-Class +++ Noro-Virus auf Kreuzfahrt als allgemeines Lebensrisiko +++ Irreführende Katalogbeschreibung bei Transfer-Angaben +++ Freilichtbühne und Verkehrssicherungspflicht des RV +++

Steuern

Nicht umsatzsteuerbare Leistungen der Tourismuswirtschaft

Ein dem EuGH zur Entscheidung vorliegendes Vorabentscheidungsersuchen des höchsten französischen Verwaltungsgerichts (Conseil d’Etat) gibt Veranlassung, über die Abgrenzung von umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Leistungen im Rahmen der Touristik nachzudenken. In den EuGH-Verfahren, die von der Air France und der KLM geführt werden, ist streitig, ob der Verkauf von Flugtickets, die von Kunden nicht genutzt werden (sog. Unflown Revenues), der Umsatzsteuer unterliegt. Die Entscheidung des EuGH könnte für eine Reihe von vergleichbaren Sachverhalten Bedeutung erlangen, die nachstehend mit ihrem derzeitigen Beurteilungsstand dargestellt werden.

MOSS-Verfahren und Besteuerung von Umsätzen auf Reiseportalen

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: StÄnd-AnpG-Kroatien) wurden im UStG bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen Anpassungen an die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgenommen. Diese mit Wirkung ab 2015 in Kraft getretenen Änderungen führen in der Reisebranche derzeit vermehrt zu Unsicherheiten (s. hierzu auch SRTour 5/2013 S. 12 ff.). Dafür sorgte wohl eher unfreiwillig ein Anbieter von Unternehmens- und Steuerberater-Software mit einer kürzlich veröffentlichten Anwenderinformation zum sog. MOSS-Verfahren für elektronisch erbrachte Dienstleistungen. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass u.a. Betreiber von Reiseportalen der Neuregelung unterliegen. Inwieweit sind Touristiker nun tatsächlich betroffen?

Betriebsveranstaltungen: Neuregelung bringt Entlastung

Nachdem der Gesetzgeber die steuerlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, die viele Jahre lang in den Lohnsteuer-Richtlinien (zuletzt in R 19.5 LStR) geregelt waren, mit Wirkung ab 1.1.2015 im EStG gesetzlich festgeschrieben hat, gilt es, die Neuerungen schnellstmöglich zu kennen und im Unternehmen umzusetzen. Im Ergebnis kassiert der Gesetzgeber contrafiskalische BFH-Rechtsprechung, sorgt aber durch einen neuen Freibetrag für Entlastung der Unternehmen.

Recht

Reisevertragskündigung wegen höherer Gewalt bei Unruhen in Zielland?

Auch aktuell werden klassische Reisegebiete immer wieder von politischen Unruhen erfasst, es gibt bürgerkriegsähnliche Zustände und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung oder Bombenattentate. Dadurch wird das Reisepublikum verunsichert und es wird sich bei jeder solchen Meldung in den Tagesmedien die Frage stellen, ob die gebuchte Urlaubsreise in eines dieser betroffenen Gebiete gegen Rückzahlung des Reisepreises gekündigt werden kann. Mit einer solchen Wunschvorstellung des Reisenden tun sich die Reiseveranstalter naturgemäß schwer, vor allem dann, wenn es um eine Reise in Zielgebiete geht, die schon längere Zeit von politischen Unregelmäßigkeiten betroffen waren (Stichworte: Bangkok-Unruhen, Arabischer Frühling). Die Reiseveranstalter neigen dann dazu, den Reisepreis zurückzuzahlen, jedoch die Erklärung des Reisenden als Stornierung gem. § 651i BGB zu betrachten und deshalb von dem zurückzuzahlenden Betrag die Stornopauschale des Reiseveranstalters nach dessen Reise-AGB abzuziehen. Hieran entzündet sich dann oft der Streit.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 3 / 2015
Veröffentlicht: 2015-03-09
 

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