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Inhalt der Ausgabe 02/2022

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Sachentnahmen in der Gastronomie: Pauschbeträge 2022 +++ Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022 +++ Neue und auslaufende USt-Regelungen im Überblick +++ Rückzahlung des Reisepreises bei unter Corona-Bedingungen gebuchter Kreuzfahrt +++ Keine Haftung für Sturz auf Treppe zum Wattenmeer +++ Reisender muss Kosten der Corona-Rückholaktion tragen +++ Flugvorverlegung gilt als Annullierung +++ Kein Vergütungsanspruch bei Corona-bedingter Betriebsschließung +++ Reisewirtschaft hofft auf den Sommer 2022 +++ Sören Hartmann neuer Präsident der Tourismuswirtschaft +++ 14% aller Unternehmen in Existenzängsten, 73% der Reisebüros +++

Steuern

Urlaubsoasen als Steuerparadiese – Das Steuerabwehrgesetz vom 25.6.2021 (Teil I: Grundlagen)

Der (ewige) Kampf gegen Steuervermeidungspraktiken hat zum Jahresbeginn eine Weiterung erfahren. Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) trat in Kraft und bringt neue Belastungen auch für die Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit sich. Mit dem Ziel, sog. Steueroasen auszutrocknen, stehen zuvorderst international aufgestellte Konzerne im Fokus sog. Abwehrmaßnahmen. Erfasst werden aber auch rein inländisch organisierte Unternehmen, sollten diese Geschäftsbeziehungen zu „nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten“ unterhalten. Zugleich werden der Finanzverwaltung weitreichende Sanktionsmittel in die Hand gegeben, um dem Ganzen Wirkung zu verleihen.

FG Münster perpetuiert Rechtsprechung zum fiktiven Anlagevermögen

In der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung scheint sich eine Verstetigung abzuzeichnen. Wie bereits in der Entscheidung vom 9.6.2020 (Az.: 9 K 1816/18 G, vgl. SRTour 11/2020) hat das FG Münster abermals die Finanzverwaltung in die Schranken weisen müssen. Wiederholt hatte sie versucht, die Rechtsgrundsätze des BFH zum fiktiven Anlagevermögen (Reisevorleistungs-Urteil vom 25.7.2019, Az.: III R 22/16, SRTour 11/2019) zu ignorieren.

Nur-Flug Inland: Wie erfolgt die Rechnungsstellung ab 1.1.2022 korrekt?

Von unserem Steuerberater haben wir durch ein Rundschreiben Ende letzten Jahres erfahren, dass sich bei der Margensteuer u.a. Änderungen für den Verkauf von Einzelreiseleistungen ergeben haben. Augenscheinlich gilt die Margenbesteuerung bei Abgabe einzelner Reiseleistungen nur noch für die Übernachtung in Hotels, Ferienhäusern, Ferienwohnungen u. dgl. mehr. Dagegen soll insbesondere die Nur-Personenbeförderung, also beispielsweise der Verkauf von Flugtickets, aber auch Bahntickets, Fährtickets, Bustickets und ebenso der Verkauf von Nur-Kreuzfahrten auf Flüssen oder der hohen See nicht länger margenbesteuert werden.

Recht

Mietanpassung bei behördlich angeordneter Geschäftsschließung

Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt gem. BGH-Urteil vom 12.1.2022 (Az.: XII ZR 8/21) grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich demnach eine pauschale Betrachtungsweise.

Modalitäten der Überbrückungshilfe IV mit Neuerungen

Im Januarheft hatten wir über den Beschluss zur Fortführung der Überbrückungshilfen als Überbrückungshilfe IV einführend berichtet (vgl. Kanitz, SRTour 01/2022 S. 17 f.). Am 6.1.2022 hat die Bundesregierung nun sowohl die FAQ der Überbrückungshilfe IV veröffentlicht als auch die Beantragung im dazugehörigen Onlineportal freigeschaltet. Anträge auf Überbrückungshilfe IV können seitdem eingereicht werden.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2022
Veröffentlicht: 2022-02-09
 

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