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Inhalt der Ausgabe 02/2019

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt auch für Kunstsammlungen +++ Steuerbefreiung von Surf‐ und Segelkursen mit Übernachtungen +++ BMF‐Schreiben zur Einführung von §§ 22f, 25e UStG (elektronische Marktplätze) +++ Kein Reisemangel, wenn keine örtlichen Bauvorschriften +++ Servicegebühr für Storno‐Abwicklung zulässig +++ Zusatzkosten bei Paypal und Sofortüberweisung unzulässig +++ Ausländisches Recht in Deutschland: Englische Fluggesellschaft muss weder Steuern noch Gebühren erstatten +++ Auskunftspflicht zu Daten über die Gastgeber vermittelter Wohnungen +++ Keine Passkontrolle durch Linienbusfahrer bei Grenzübertritt +++ Familiennahe Aufwendungen des einen Ehegatten mit verpflichtender Wirkung für den anderen +++ Betriebsprüfungen in der Gastronomie: Beispiel Berlin +++

Steuern

Ermittlung von Anzahlungsmargen durch Schätzung zulässig

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die vereinfachte Ermittlung von Anzahlungsmargen bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen durch die Umsetzung einer Einzelmargenermittlung gefährdet sein könnte, wurde bereits vor einigen Monaten auf ein EuGH‐Verfahren der polnischen Skarpa Travel sp. z o.o. (Rs. C – 422/17) hingewiesen. In diesem Verfahren war streitig, ob Anzahlungen auf Reiseleistungen im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu besteuern sind und ob der Steueranspruch sich auch bei Anzahlungen auf die Marge beschränkt (vgl. Henkel, SRTour 8/2018 S. 9 ff., insbesondere S. 13).

Surf‐ und Segelkurse (mit Übernachtungen) steuerfrei?

Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob und ggf. in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind (FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2018 ‐ 6 K 187/17). Der 6. Senat des FG Hamburg verneint in seinem Beschluss eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystem‐RL für möglich.

(Grundsätzlich) kein Arbeitslohn bei Rabatten eines Dritten

Bekanntlich führt nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn: Zu Drittrabatten hat kürzlich das FG Köln die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung von BFH und Finanzgerichten bestätigt und entschieden, dass Rabatte, die Mitarbeitern eines Automobilzulieferers von einem Automobilhersteller beim Autokauf eingeräumt werden, nicht lohnsteuerpflichtig sind – dies noch dazu mit der Besonderheit, dass der Rabatt gewährende Dritte (Autohersteller) an dem Arbeitgeberunternehmen zu 50% beteiligt war.

Recht

Proaktive Verpflichtung zur Information über Pass‐Visum‐Erfordernisse gem. neuem Reiserecht

Für Auslandsreisende stellt es ggf. ein erhebliches Ärgernis dar, mit der gesamten Reisegruppe samt Gepäck am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft zu stehen, aber nicht zur Beförderung wegen nicht ausreichender Ausweispapiere zur Einreise in das gewünschte Reiseland angenommen zu werden. Da regelmäßig erforderliche Ersatzpapiere nicht kurzfristig beschafft werden können (auch nicht bei der Bundespolizei am Flughafen), fällt die Urlaubsreise dann aus – mit erheblichem Verlust und Frust bei den Reisenden.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2019-02-12
 

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