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Inhalt der Ausgabe 01/2020

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Neuregelung zur B2B‐Margenbesteuerung +++ Neue Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr +++ Sachentnahmen in der Gastronomie: Pauschbeträge 2020 +++ Rechtssicherheit bezüglich der Hinzurechnungsentscheidung des BFH +++ Erhöhung der Luftverkehrsteuer ab 1.4.2020 +++ Nicht exakt zugesicherte Reiseleistungen: Keine Minderung +++ Beförderungsverweigerung wegen Alkoholisierung +++ Stornopauschale 50% ist ohne Nachweis als AGB‐rechtswidrig anzusehen +++ Pass‐Gültigkeitsdauer: Informationspflichtverletzung führt zu Haftung +++ 69. DRV‐Jahrestagung im Zeichen der Diskussion über Klimaschutz und Nachhaltigkeit +++ ITB Berlin Kongress 2020: Smarter Tourismus für bessere Zukunft +++

Steuern

Alte und neue B2B‐Margenbesteuerung in Zahlen

Nachdem am 29.11.2019 auch der Bundesrat dem „Jahressteuergesetz 2019“ (BT‐Drucks. 19/14873) zugestimmt hat und es am 17.12.2019 im BGBl. I veröffentlicht wurde, ist die Margenbesteuerung – leider ohne Übergangsfrist – bereits ab 18.12.2019 zwingend auch beim Verkauf an B2B‐Kunden anzuwenden. Dadurch geht – jedenfalls zum überwiegenden Teil – sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B‐Kunden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verloren.

Höhe der Zinsen im Steuerrecht – vorläufige Zinsfestsetzungen durch die Finanzverwaltung

Bekanntlich wird derzeit bei den Gerichten über die Höhe des Zinssatzes im Steuerrecht von 6% p.a. vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Übermaßverbot häufig und heftig gestritten. Auch die Finanzverwaltung hat reagiert, zuletzt mit einem BMF‐Schreiben vom 2.5.2019 zur vorläufigen Festsetzung von Zinsbeträgen. Dennoch gibt es viele Verfahrensdetails, die beachtet werden sollten, zumal auch Städte und Gemeinden „mitmischen“.

Proposition Fee mit nachfolgendem Reiseverkauf – wie versteuert man praktischerweise richtig?

Als Spezialveranstalter für Individualreisen von Privatkunden erleben wir leider immer wieder, dass sich Kunden von uns ein Angebot erarbeiten lassen, um es anschließend – ggf. mit kleineren Modifikationen bei Leistungsumfang und/oder Preis – bei der Konkurrenz zu buchen. Um unsere Mühewaltung bei der Erstellung von Individualangeboten zukünftig vergütet zu bekommen, wollen wir unsere AGB dergestalt anpassen, dass wir in einem ersten Schritt einen Beratungsauftrag (Stundensatzbasis oder pauschale Proposition Fee) abschließen und dieses „Beratungshonorar“ auf den Reisepreis anrechnen, wenn in einem zweiten Schritt schließlich die Buchung bei uns erfolgt.

Recht

Online‐Buchung: Wer trägt das Risiko bei Eingabefehlern?

Die einfachen und schnellen Buchungsmöglichkeiten über Online‐Vermittlungsplattformen mit sofortiger Online‐Buchungsbestätigung haben die deutliche Gefahr, dass man sich vertippt und verschreibt, z.B. ein falsches Reisedatum, ein falscher Abflughafen, ein Buchstabendreher bei der Namenseingabe. Der Reisende erhält also eine bestätigte Buchung über einen Reisevorgang, den man so nicht wollte und so nicht gebrauchen kann und an dem kein Interesse besteht. Gibt es einen Weg aus diesem Dilemma?

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-09
 

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