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Inhalt der Ausgabe 01/2019

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen und Auslandsgeschäftsreisen ab 2019 +++ Sachentnahmen in der Gastronomie: Pauschbeträge 2019 +++ Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2019 +++ Kreuzfahrt mit witterungsbedingter Programmänderung +++ Haftung des Veranstalters wegen stornierter Flugtickets +++ Pflicht zur gemeinsamen Beförderung der Familie +++ Flugreise „in € oder Landeswährung“ +++ Auftankklausel mit Kostenzuweisung bei Mietwagenverträgen zulässig +++ Internetzugang: Anschlussinhaber haftet für File-Sharing in der Familie +++ Schwimmbad: Badeunfall und Beweislastumkehr in besonderen Fällen +++ Rücktritt vom Teppichkauf in der Türkei +++ Verbraucherschutz im Luftverkehr +++ BTW-Tourismusindex: Jahresrückblick und -ausblick mit erneuten Reiserekorden +++ Tourismusstrategie der Bundesregierung: Tourismus als Wirtschaftsfaktor benötigt bessere Rahmenbedingungen +++

Steuern

BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für Freizeitparks

Neben der Frage nach dem Leistungsort und damit der Steuerbarkeit eines Umsatzes sowie der Steuerbefreiung hat sich die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zunehmend mit Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für steuerbare und nicht steuerbefreite Umsätze zu beschäftigen. Die Touristik ist hier insbesondere mit der Abgrenzung von Hotelleistungen vertreten (siehe zuletzt Grambeck, SRTour 12/2018 S. 17 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung, ob und in welchen Fällen Haupt‐ und Nebenleistungen vorliegen, dies u.a. mit der Folge, dass der Umsatzsteuersatz der Hauptleistung auch für an sich andersartige Nebenleistungen in Betracht kommen kann.

Neues zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen und der Ausnahme für erwerbsbezogen bewirtende Unternehmen

In SRTour 03/2012 S. 15 ff. wurde darüber berichtet, inwieweit bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z.B. einem Hotelbetrieb mit Restaurant) Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (z.B. anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum; Beköstigung von Kunden und Lieferanten) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 unterliegen. Nach der dort besprochenen BFH‐Entscheidung vom 7.9.2011 betrifft die insoweit mit der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogen bewirtenden Tätigkeit sind. Nun ist in diesem Zusammenhang eine neue Rechtsprechung des FG Köln beachtenswert.

Unterliegt die nicht abzugsfähige Vorsteuer (§ 25 Abs. 4 UStG) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

In unserer laufenden Betriebsprüfung für die Jahre 2012‐2015 diskutieren wir seit längerem höchst kontrovers die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für den Hoteleinkauf vor allen Dingen in den Zielgebieten Schweiz, Österreich und Italien. Auch wenn wir mit dem Verfasser und dem FG Düsseldorf gemeinsam der Auffassung sind, dass überhaupt nichts hinzugerechnet gehört, müssen wir doch mit unserem erfreulicherweise recht kooperativen Prüfer, der die Hinzurechnungsthese lediglich in seiner amtlichen Eigenschaft zu vertreten hat und privat unserer Meinung zuneigt, einen einigermaßen praktikablen Ermittlungskompromiss hinbekommen.

Recht

Behinderte Menschen als Pauschalreisende und vorvertragliche Informationspflichten

Das seit dem 1.7.2018 geltende neue Pauschalreiserecht hat eine Reihe von neuen rechtlichen Verpflichtungen für den Reiseveranstalter mitgebracht, auch bezüglich der vorvertraglichen Information von Reise‐Interessenten. So ist der Reiseveranstalter nach § 651d BGB verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren, bevor dieser seine Willenserklärung zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags abgibt.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2019
Veröffentlicht: 2019-01-08
 

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