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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Organträgern in einer GmbH

Anders als für den Vorstand einer AG – ebenfalls eine Kapitalgesellschaft – gibt es für die Organträger einer GmbH (Geschäftsführer, Gesellschafter) keine gesetzliche Regelung über ihre Versicherungspflicht (vgl. zum Vorstand § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III).
Die Organträger einer GmbH sind zur Klärung ihres Beschäftigungsverhältnisses auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und die sich darauf beziehende Verwaltungspraxis angewiesen. Beide sind indes in entscheidenden Fragen nicht immer deckungsgleich. Dies kann beim Betroffenen Unverständnis auslösen. Zur Verunsicherung des Einzelnen tragen auch der Rentenversicherungsträger und die steuerberatenden Berufe nicht unerheblich bei. Im Rahmen der zumindest alle vier Jahre vorzunehmenden Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers (§ 28p Abs. 1 SGB IV) wird die Versicherungspflicht „nur ausnahmsweise“ untersucht, wie das BSG mit Urteil vom 19. Oktober 1986 festgestellt hat – und zwar selbst dann, wenn bei dem Betroffenen und seiner GmbH eine Namensgleichheit besteht. Die Steuerberater sehen die Klärung vielfach eher als Nebengebiet ihres Mandats an, obgleich sie im Unterlassungsfall Schadenersatzansprüche gegen sich auslösen können, wenn sie ihren Mandanten nicht wenigstens zur Überprüfung seines Status anregen.

Seiten 292 - 295

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.10.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 10 / 2008
Veröffentlicht: 2008-10-01
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Dokument Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Organträgern in einer GmbH