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Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes (Facharzt für Anästhesiologie)

§ 7 Abs. 1, § 23c Abs. 2 SGB IV

1. Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.

2. Bestimmte Berufsgruppen (hier: Facharzt für Anästhesiologie) bei der Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bereits im Vorfeld von dieser Gesamtbetrachtung auszunehmen ist unzulässig.

3. Aus dem zum 11. April 2017 eingeführten § 23c Abs. 2 SGB IV folgt keine andere Wertung. Es handelt sich um eine eng auszulegende Einzelfallkodifizierung für eine bestimmte Berufsgruppe (Notärzte)

(amtliche Leitsätze)

LSG Hessen, Urt. v. 10.8.2017 – L 1 KR 394/15 –
(Vorinstanz: SG Darmstadt, Urt. v. 16.11.2015 – S 8 KR 54/14 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-26
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Dokument Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes (Facharzt für Anästhesiologie)