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Sozialrecht: Pflegeversicherungssystem / Ausschluss von Personen

Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

1. Leistungen aus einem System wie dem mit Dekret des flämischen Parlaments zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments zur Änderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet van de Vlaamse Gemeenschap houdende wijziging van het decreet von 30 maart 1999 houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. April 2004 eingeführten System der Pflegeversicherung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.

2. Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der von der Flämischen Gemeinschaft mit dem Dekret vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments vom 30. April 2004 eingeführten Regelung über die Pflegeversicherung, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen auf Personen beschränkt, die entweder in dem Gebiet wohnen, für das diese Einheit zuständig ist, oder in eben diesem Gebiet eine Berufstätigkeit ausüben und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

3. Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen allein auf die Personen beschränkt, die in dem Gebiet dieser Einheit wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Berufstätigkeit im Gebiet dieser Einheit ausüben, oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld

Seiten 132 - 141

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2009
Veröffentlicht: 2009-03-10
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