Sozialpolitik: Wohnsitzstatut / Erbringung von Sachleistungen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung davon auszugehen ist, dass ein Unionsbürger, der in einem ersten Mitgliedstaat wohnhaft war und während eines Urlaubs in einem zweiten Mitgliedstaat plötzlich schwer erkrankt und wegen dieser Erkrankung und der Verfügbarkeit einer spezialisierten medizinischen Behandlung in der Nähe des Orts, an dem er lebt, gezwungen ist, für einen Zeitraum von elf Jahren in diesem zweiten Mitgliedstaat zu bleiben, sich in diesem Mitgliedstaat „aufhält“, wenn der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen in dem ersten Mitgliedstaat liegt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen dieses Unionsbürgers anhand einer Gesamtbetrachtung der erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen, wie er sich aus diesen Tatsachen ergibt, zu bestimmen. Der Umstand allein, dass der Betroffene während eines langen Zeitraums in dem zweiten Staat geblieben ist, genügt nicht für die Annahme, dass er in diesem Mitgliedstaat wohnt.
Urteil des EuGH vom 5. 6. 2014, Rs. C-255/13 I. ./. Health Service Executive –
Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, Hersbruck
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |