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Sozialpolitik: Wanderarbeitnehmer

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geändert wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und abhängig beschäftigt ist und die während eines Zeitraums von drei Monaten unbezahlten Urlaub nimmt und in dieser Zeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, als im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist, sofern sie zum einen während dieses Urlaubszeitraums nach den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit des ersten Mitgliedstaats als abhängig beschäftigt angesehen wird und zum anderen die Tätigkeit im Gebiet des zweiten Mitgliedstaats einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Urteil des EuGH vom 13.9.2017, Rs. C‐569/15 (X ./. Staatssecretaris van Financiën)
Anmerkung von Prof. Dr. Heinz‐Dietrich Steinmeyer, Münster

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.09.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2018
Veröffentlicht: 2018-09-04
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