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Sozialpolitik: Übergang eines Unternehmensteils / Ansprüche der Arbeitnehmer

RL 2001/23/EG

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b, ist dahin auszulegen, dass sie auf den Übergang einer Produktionseinheit anzuwenden ist, wenn zum einen der Veräußerer, der Erwerber oder beide gemeinsam mit Blick auf die Fortführung der vom Veräußerer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber, aber auch mit Blick auf die spätere Auflösung des Erwerbers selbst im Rahmen einer Abwicklung handeln, und zum anderen die in Rede stehende Einheit, die das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, nicht völlig selbstständig ist, vorausgesetzt, dass – was das vorlegende Gericht zu prüfen hat – zum einen der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts beachtet wird, wonach der Veräußerer und der Erwerber nicht versuchen dürfen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von Vorteilen zu kommen, die sie aus der Richtlinie 2001/23 ziehen könnten, und zum anderen die betreffende Produktionseinheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicher stellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden.

Urteil des EuGH vom 13.6.2019, Rs. C-664/17 (Ellinika Nafpigeia AE . /. Panagiotis Anagnostopoulos u. a.,), ECLI: EU:C:2019:496 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Düsseldorf

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2020
Veröffentlicht: 2020-05-04
Dokument Sozialpolitik: Übergang eines Unternehmensteils / Ansprüche der Arbeitnehmer