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Sozialpolitik: Schwangerschaft / Erwerbstätigkeit

Art. 45 AEUV; Richtlinie 2004/38/EG

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet.

Urteil des EuGH vom 19.6.2014, Rs. C-507/12 Jessy Saint Prix ./. Secretary of State for Work and Pensions –

Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Jena

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-07
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Dokument Sozialpolitik: Schwangerschaft / Erwerbstätigkeit