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Sozialpolitik: Hinterbliebenenrente / Anrechnung im Mitgliedstaat

Art. 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann.

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann nach der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere nach deren Art. 12 Abs. 2 und Art. 46a, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem Empfänger einer Altersrente nicht deshalb rückwirkend den Anspruch auf diese Leistung entziehen und von ihm die Rückzahlung der angeblich rechtsgrundlos gezahlten Beträge verlangen, weil er in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er ebenfalls einen Wohnsitz hatte, eine Hinterbliebenenrente bezieht. Die im ersten Mitgliedstaat bezogene Altersrente kann jedoch in Anwendung einer etwaigen nationalen Antikumulierungsvorschrift um den Betrag der in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistungen gekürzt werden. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Entscheidung, mit der in Anwendung einer etwaigen nationalen Antikumulierungsvorschrift eine Kürzung der im ersten Mitgliedstaat bezogenen Altersrente um den Betrag der in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistungen verfügt wird, dann nicht entgegensteht, wenn diese Entscheidung beim Empfänger dieser Leistungen nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und, sollte ein solcher Nachteil festgestellt werden, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitim erweise verfolgten Zweck steht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C-589/10 Janina Wencel ./. Zaklad Ubezpieczen Spolecznych w Bialymstoku

Anmerkung von Dr. Rolf Schuler, Darmstadt

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 11 / 2013
Veröffentlicht: 2013-11-04
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