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Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Urlaubsanspruch / Folgen der Schwangerschaft

RL 2006/54/EG

Die Art. 14 und 28 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind im Licht der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) dahin auszulegen, dass sie der Bestimmung eines nationalen Tarifvertrags nicht entgegenstehen, der den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs vorbehält, sofern dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung insbesondere der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Urlaubs, seiner Ausgestaltung und Dauer sowie des mit diesem Urlaub verbundenen rechtlichen Schutzniveaus zu prüfen hat.

Urteil des EuGH vom 18.11.2020, Rs. C‐463/19 (Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle . /. Caisse primaire d’assurance maladie de Moselle) – ECLI:EU:C:2020:932 –
Anmerkung von Dr. Gisela Hütter-Brungs, Bonn

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-05
Dokument Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Urlaubsanspruch / Folgen der Schwangerschaft