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Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Pensionsanpassung

Richtlinie 79/7/EWG

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

3. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass – falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen – diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.

Urteil des EuGH vom 20. 10. 2011, Rs. C-123/10 Waltraud Brachner ./. Pensionsversicherungsanstalt –

Anmerkung von Prof. Dr. Ursula Rust, Bremen, abgedruckt in diesem Heft S. 89 ff.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2013
Veröffentlicht: 2013-02-04
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