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Sozialpolitik: Gleichbehandlung / Eheschließung / Sexuelle Ausrichtung

RL 2000/87/EG

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.

Urteil des EuGH 12.12.2013, Rs. C-267/12 Frédéric Hay ./. Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres
Anmerkung von Dr. Francis Kessler, Paris

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.07.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 7 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-03
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