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Sozialpolitik: Gesundheitsschutz/Ruhenszeit

RL 2003/88/EG; Art. 31 GrCh

Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die kontinuierliche wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.

Urteil des EuGH vom 9.11.2017, Rs. C‑306/16 (António Fernando Maio Marques da Rosa ./. Varzim Sol – Turismo, Jogo e Animação SA) –

Anmerkung von Dominik Leist, Trier

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.08.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2018
Veröffentlicht: 2018-08-03
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Dokument Sozialpolitik: Gesundheitsschutz/Ruhenszeit