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Sozialpolitik: Baugewerbe / Befristete Arbeitsverträge / Tarifverträge

RL 1999/70/EG; RL 2001/23/EG

1. Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln des nationalen Rechts zu beurteilen, ob die Begrenzung der Beschäftigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund von „fijo de obra“-Verträgen durch dasselbe Unternehmen an verschiedenen Arbeitsstätten in derselben Provinz auf – außer unter besonderen Umständen – drei aufeinanderfolgende Jahre und die Gewährung einer Entschädigung bei Vertragsbeendigung an diese Arbeitnehmer – sofern das nationale Gericht feststellt, dass diese Maßnahmen tatsächlich in Bezug auf diese Arbeitnehmer getroffen werden – Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‐verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, oder „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind. Jedenfalls kann eine solche nationale Regelung von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht in der Weise angewandt werden, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter „fijo de obra“-Arbeitsverträge allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt angesehen wird, weil jeder dieser Verträge in der Regel für eine einzige Baustelle unabhängig von ihrer Dauer geschlossen wird, da eine solche nationale Regelung den betreffenden Arbeitgeber in der Praxis nicht daran hindert, durch eine solche Verlängerung einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken.

2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei einem Personalübergang im Rahmen öffentlicher Aufträge das eintretende Unternehmen nur diejenigen Rechte und Pflichten des übergegangenen Arbeitnehmers zu beachten hat, die sich aus dem letzten Vertrag ergeben, den dieser Arbeitnehmer mit dem ausscheidenden Unternehmen geschlossen hat, nicht entgegensteht, sofern die Anwendung dieser Regelung nicht zu einer Verschlechterung der Lage dieses Arbeitnehmers allein aufgrund dieses Übergangs führt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Urteil des EuGH vom 24.6.2021, Rs. C-550/19 (EV . /. Obras y Servicios Públicos SA, Acciona Agua SA), ECLI:EU:C:2021: 514 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt), LL. M. (Thessaloniki), Fulda

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2022
Veröffentlicht: 2022-03-04
Dokument Sozialpolitik: Baugewerbe / Befristete Arbeitsverträge / Tarifverträge