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Sozialpolitik: Arbeitsunfähigkeitsgeld / Wohnsitz

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

1. Ein kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung, wenn feststeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung eine bleibende oder dauerhafte Behinderung aufweist.

2. Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der genannten und durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, die Gewährung eines kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Voraussetzung abhängig zu machen, nach der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben muss; Art. 21 Abs. 1 AEUV verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer solchen Leistung abhängig zu machen
– von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zuvor im Inland aufgehalten haben muss, unter Ausschluss jedes anderen Umstands, der das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und diesem Mitgliedstaat belegen kann, und
– von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhalten muss.

Urteil des EuGH vom 21. 7. 2011 – Rs. C-503/09 Lucy Stewart ./. Secretary of State for Work and Pensions –

Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda / München

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-03
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