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Sozialpolitik: Altersrente / Wohnsitz

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die die Erhebung von Beiträgen, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, auf Leistungen aus Zusatzrentensystemen vorsieht, obwohl der Empfänger dieser Zusatzrenten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt und gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er wohnt.s

Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Rs. C-269/15 (Rijksdienst voor Pensioenen ./. Willem Hoogstad)
Anmerkung von Mag. Magdalena Hartl, Linz

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2017
Veröffentlicht: 2017-03-06
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