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Soziale Sicherheit: Wandererwerbstätige / Rheinschiffer / Bescheinigung E 101

VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 267 Abs. 3 AEUV

1. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Art. 10c bis 11a, 12a und 12b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, sind dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in der Form einer Bescheinigung E 101 ausgestellte Bescheinigung darüber, dass für einen Erwerbstätigen das Sozialrecht dieses Mitgliedstaats gilt, obwohl dieser Erwerbstätige unter das am 30. November 1979 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer fällt, das von der mit der Revision des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz angenommen wurde, die Träger der anderen Mitgliedstaaten nicht bindet. Die Tatsache, dass der ausstellende Träger nicht beabsichtigte, eine wirkliche Bescheinigung E 101 auszustellen, sondern das Formblatt für diese Bescheinigung aus administrativen Gründen verwendete, ist insoweit unerheblich.

2. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können – wie das vorlegende Gericht –, nicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet ist, nur weil ein niedrigeres einzelstaatliches Gericht in einer Rechtssache, die der beim erstgenannten Gericht anhängigen ähnelt und genau die gleiche Problematik betrifft, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es ist auch nicht verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten.

Urteil des EuGH vom 9.9.2015, verbundene Rs. C-72/14 (X ./. Inspecteur van de Rijksbelastingdienst ) und (C-72/14) Rs. C-197/14 (T. A. van Dijk ./. Staatssecretaris van Financiën) – Anmerkung von Assistenzprofessor Dr. Andreas Mair, Innsbruck

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2016
Veröffentlicht: 2016-08-04
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Dokument Soziale Sicherheit: Wandererwerbstätige / Rheinschiffer / Bescheinigung E 101