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Soziale Sicherheit: Wanderarbeitnehmer / Wohnmitgliedstaat

Art. 45 AEUV; VO (EWG) Nr. 1408/71; VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009

1. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Miethe (1/85), auszulegen. In Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, ist Art. 65 dahin zu verstehen, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Bestimmungen von Art. 45 AEUV, sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran hindern, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohnt, sofern nach den Bestimmungen des Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen.

3. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung sind auf vollarbeitslose Grenzgänger anzuwenden, die wegen der im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung beibehaltenen Bindungen gemäß Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften Arbeitslosenunterstützung erhalten.

Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung ist anhand der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob Arbeitnehmer wie Frau Peeters und Herr Arnold die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung erfüllen, die ihnen gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008, auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften gewährt worden war.

Urteil des EuGH v. 11. 4. 2013, Rs. C-443/11 F. P. Jeltes u. a. ./. Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Jena

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.09.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2013
Veröffentlicht: 2013-09-04
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Dokument Soziale Sicherheit: Wanderarbeitnehmer / Wohnmitgliedstaat