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Soziale Sicherheit: Unterhaltsbeihilfe für Behinderte / Exportierbarkeit

VO (EWG) Nr. 1408/71

1. Eine Leistung wie die Pflegekomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte („disability living allowance“) stellt eine Leistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 dar.

2. Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 307/1999 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person aufgrund während eines bestimmten Zeitraums in das Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats eingezahlter Beiträge Ansprüche auf eine Altersrente erworben hat, dem nicht entgegensteht, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats möglicherweise später für diese Person nicht weiter gelten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und die Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften für diese Person nicht weiter galten.

3. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 307/1999 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den Bezug einer Beihilfe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Voraussetzung des Wohnorts und des Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats abhängig machen.

Art. 22 Abs. 1 Buchst. b und Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung Nr. 307/1999 sind dahin auszulegen, dass eine Person, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befindet, den Anspruch auf Bezug der von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erfassten Leistungen nach Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat unter der Voraussetzung behält, dass sie hierfür eine Genehmigung erhalten hat.

Urteil des EuGH vom 1.2.2017, Rs. C-430/15 (Secretary of State for Work and Pensions ./. Tolley) – Anmerkung von Dr. Christiane Padé, Freiburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.10.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 10 / 2017
Veröffentlicht: 2017-10-10
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Dokument Soziale Sicherheit: Unterhaltsbeihilfe für Behinderte / Exportierbarkeit