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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Gelegenheitsarbeit / Anzuwendende Vorschriften

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

1. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung in der geänderten Fassung fällt und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt.

2. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

Urteil des EuGH vom 23.4.2015, Rs. C-382/13 C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg ./. Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank – Anmerkung von Prof. Dr. Stamatia Devetzi, Fulda

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-04
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Dokument Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Gelegenheitsarbeit / Anzuwendende Vorschriften