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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Familienleistungen / Kumulierung

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 45 AEUV und 48 AEUV

1. Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

2. Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.

Urteil des EuGH vom 12. 6. 2012, verbundene Rs. C-611/10 Waldemar Hudzinski ./. Agentur für Arbeit Wesel – Familienkasse und Rs. C-612/10 Jaroslaw Wawrzyniak ./. Agentur für Arbeit Mönchengladbach – Familienkasse –

Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Stamatia Devetzi, Fulda in diesem Heft S. 447 ff.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-11-01
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