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Simultanprüfung als besondere Form der internationalen Zusammenarbeit der Steuerbehörden

Auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen wächst die internationale Verflechtung der Wirtschaft. Fusionen und Verlagerungen über die Grenze sind an der Tagesordnung. Nationale Finanzverwaltungen können dem nicht folgen, sie stoßen bei ihren Ermittlungsbemühungen an die Grenzen des Staatsgebiets. Dort endet nach allgemein anerkanntem Völkergewohnheitsrecht die Befugnis zu hoheitlichem Tätigwerden, wozu auch die Ermittlungshandlungen der Finanzbeamten gehören. Bordmittel der nationalen Gesetzgebung wie die Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO oder die durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz 2003 eingeführten erweiterten Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung sind wichtige Instrumente, die bei der Wahrung der gleichmäßigen Besteuerung im Sinne von § 85 AO weiterhelfen.

Keinen Ausweg bieten hingegen nationale Regelungen, die für Angehörige anderer Staaten besondere Auflagen zur Beweisvorsorge im Inland vorschreiben. Der Europäische Gerichtshof hat beispielsweise eine Bestimmung des Luxemburger Rechts, die § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG entspricht, für unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag angesehen, weil die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen im Tätigkeitsstaat eine diskriminierende Belastung sei. Der Europäische Gerichtshof sieht auch bei Aufbewahrung der Buchführung im Sitzstaat ausreichende Prüfungsmöglichkeiten für den Tätigkeitsstaat, indem er auf die Möglichkeiten der Amtshilfe verweist.

Mit dieser Entscheidung setzt der Europäische Gerichtshof einen schon vorher aufgezeigten Weg fort, vorgetragenen praktischen Schwierigkeiten die Amtshilfe als Ausweg entgegenzuhalten. Er hält auch in späteren Entscheidungen daran fest. Es gibt in diesem Zusammenhang auch kritische Stimmen. Einerseits wird in der internationalen Amtshilfe wegen ihrer Ausrichtung auf Einzelfälle keinen Ersatz für eigene nationale Bemühungen gesehen. Andererseits wird es für unwahrscheinlich gehalten, dass die Instrumente der Amtshilfe ausreichende Steuerfeststellungen ermöglichen können.

Ist eine größere Anzahl von Lebenssachverhalten einer umfassenden Betrachtung zu unterwerfen, sind die Einzelermittlungsmaßnahmen der §§ 92 ff. AO nicht mehr als zielführend anzusehen. Als Ermittlungsinstrument kommt dann die Außenprüfung nach § 193 AO in Betracht. Im Folgenden soll untersucht werden, wie die Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einer Außenprüfung ausgestaltet sind.

Seiten 345 - 351

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.12.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2004
Veröffentlicht: 2004-12-01
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