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Schwarzarbeitsregress in der Unfallversicherung (§ 110 Abs. 1a SGB VII) – löblich gedacht, kläglich gemacht

Zur Vorschrift § 110 Abs. 1a SGB VII über den Regress gegen Schwarzarbeitgeber wegen des Versicherungsfalls von Schwarzarbeitern hat der Verf. einmal geäußert, möglicherweise habe der Gesetzgeber die Folgen nicht genügend vor Augen gehabt. Giesen hat das zutreffend dahin korrigiert, dass er sie nicht nur „möglicherweise“, sondern „ganz sicher verkannt hat“. Hierauf einzugehen, gibt das demnächst zu erwartende 2. Gesetz zur Änderung des SGB IV Anlass, das § 110 Abs. 1a erweitert ohne seinen Konstruktionsfehler zu beheben, und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wegen der bisherigen Wirkungslosigkeit zu einem Erfahrungsbericht verpflichtet. Sich schon jetzt über die Gründe hierfür ins Bild zu setzen – genug geschrieben ist ja – , hat man noch keinen Anlass gesehen. Im Folgenden wird daher die Fehlkonstruktion deutlich gemacht und eine Lösungsmöglichkeit gezeigt.

Seiten 648 - 650

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2008
Veröffentlicht: 2008-11-10
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Dokument Schwarzarbeitsregress in der Unfallversicherung (§ 110 Abs. 1a SGB VII) – löblich gedacht, kläglich gemacht