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Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann „schriftlich“ verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

§ 9 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Satz 5, § 83 Abs. 2 BPersVG.
§ 126 Abs. 1, § 126b BGB.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

BVerwG, Beschl. v. 15.12.2016 – 5 P 9.15 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-06-23
Dokument Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG